https://ipc2u.de/ueber-uns/agb/
13:37 19.03.2024
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AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote durch IPC2U GmbH, im Folgenden IPC2U genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Spätestens mit der Annahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von IPC2U schriftlich bestätigt werden.

1.3 Ist der Kunde der IPC2U Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, ist dieser eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

1.4 Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

1.5 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

2. Angebot

2.1 Angebote von IPC2U sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen/ Liefervereinbarungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich (§ 126b BGB) bestätigt werden.

2.2 Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

2.3 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen IPC2U hergeleitet werden können.

3. Preise

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten IPC2U Preise netto ab einem IPC2U Lager in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich Verpackung, Fracht, Spesen, Transportversicherung und Mehrwertsteuer. Die Preis- und Rechnungsstellung erfolgt in Euro. Bei Kostenänderungen und bei kundenbedingter Überschreitung der Laufzeit eines Abrufauftrages nach Vertragsabschluss, behält sich IPC2U eine entsprechende Preisanpassung vor.

3.2 Verpackungs-, Fracht- und notwendige Versicherungskosten werden gesondert berechnet.

3.3 Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.

3.4 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung sofort vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

3.5 Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.

3.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

3.7 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

4. Liefer- und Leistungszeiten

4.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir EXW (ex works) unser Lager; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

4.3 Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

4.4 Die vereinbarte Liefer- und Leistungszeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung den vom Käufer zu besorgenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefer- und Leistungstermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, IPC2U eine angemessene Nachfrist jedoch mindestens von einem Monat zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist, mit einer angemessenen weiteren Nachfrist spätestens jedoch 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist angezeigt werden.

4.5 Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn IPC2U die Nachfrist ohne ihr Verschulden nicht einhalten kann. In diesem Fall kann der Käufer 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Von IPC2U nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben IPC2U das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind von IPC2U dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Regulierung der Teillieferung nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Käufers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt

4.7 Schadenersatzansprüche wegen Rücktritt sind ausgeschlossen. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder bei Nichtlieferung/teilweiser Nichtlieferung ist der Schadenersatzanspruch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

5. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- oder Leistungspflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

6. Pflichten des Käufers

6.1 Die Annahme der gelieferten Erzeugnisse, einschließlich von Teillieferungen ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, befindet sich der Käufer ohne weitere Mahnung im Verzug.

6.2 Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, ist IPC2U berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im letzten Fall ist IPC2U berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Statt dieser Rechte kann IPC2U innerhalb einer mit dem Käufer vereinbarten, angemessenen, verlängerten Lieferfrist eine gleichartige Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen durchführen. Die Kosten einer zweiten oder weiteren Lieferung trägt der Käufer.

7. Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln

7.1 Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.

7.2 Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.

7.4 Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 6 Wochen zu gewähren.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

7.6 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8. Gefahrenübergang

8.1 Die Gefahr geht – sofern nicht anders vereinbart – mit der Absendung der Lieferung vom Lager auf den Käufer über. Der Käufer trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

8.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager bei Direktversand den deutschen Einfuhrhafen verlassen hat. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschaden erfolgt automatisch auf Kosten des Käufers.

8.3 Wird der Versand ohne Verschulden von IPC2U verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

8.4 Ist mit dem Käufer Selbstabholung der Ware vereinbart und die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft abgeholt worden, ist IPC2U berechtigt, dem Käufer die Ware per Nachnahme zuzustellen.

9. Zahlung

9.1 IPC2U liefert grundsätzlich per Vorauskasse oder Nachnahme. Bei positiver Auskunft der Warenkreditversicherung kann nach Ermessen von IPC2U eine Lieferung gegen offene Rechnung erfolgen. Offene Rechnungen sind netto Kasse in Höhe des Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug, porto- und spesenfrei sofort fällig. Ein Skonto wird gewährt, wenn es bei Rechnungsstellung ausdrücklich eingeräumt wird. Bei Berechnung und Zahlung in Fremdwährung ist IPC2U berechtigt, statt der Rechnungssumme den Betrag zu verlangen, der erforderlich ist, um einen Euro-Betrag zu erzielen, der sich bei Zugrundelegung des Umrechnungskurses am Tage der Auftragsbestätigung ergibt. Zahlungen sind erfüllt, wenn IPC2U über den vollen Betrag verfügen kann. Im Falle der Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Käufer ohne Mahnung im Verzug. IPC2U ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der deutschen Bundesbank mindestens aber in Höhe von 6% zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig.

9.2 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtmäßig festgestellt sind. Die Zurückhaltung der Kaufsumme und Abzüge irgendwelcher Art sind nicht zulässig.

9.3 Ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsweise kann jederzeit Zahlung oder Sicherheitsleistung auch schon vor erfolgter Lieferung verlangt werden, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen, vereinbarte Zahlungs- und Lieferungsbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Käufers auftreten.
IPC2U ist auch in diesem Fall berechtigt, jederzeit von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder vom Käufer Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. IPC2U steht es frei, welches Recht es bzgl. eines jeden einzelnen Vertrages ausüben will.

9.4 Schecks werden nicht an Erfüllung statt angenommen, solange sie nicht eingelöst worden sind. IPC2U ist berechtigt Wechsel zurückzuweisen, und im Falle der Annahme werden sie nicht an Erfüllung statt angenommen. IPC2U haftet nicht für die rechtzeitige Einreichung von Schecks oder den rechtzeitigen Protest unbezahlter Wechsel.

9.5 Vom Käufer empfangene Zahlungen werden erst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und erst dann auf den Kaufpreis angerechnet, und zwar hier zuerst auf ungesicherte Forderungen und sodann auf die ältesten Forderungen.

9.6 Der Käufer trägt alle Verkaufssteuern, Umsatzsteuern, Einfuhrabgaben und andere behördliche Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung der Erzeugnisse, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10. Haftung und Gewährleistung

10.1 Auf Schaden- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadenersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet IPC2U nur, soweit seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung der IPC2U aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Der Käufer ist Unternehmer. Gewährleistungsrechte bei dem Kauf gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist bei dem Kauf neuer Sachen beträgt ein Jahr, es sei denn, das Gesetz sieht gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder §479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vor. Für Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht ein Jahr, es sei denn, das Gesetz sieht gemäß §634a Nr.2 oder 3 BGB eine längere Frist vor. Des Weiteren hat der Käufer gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel oder Mengenabweichungen zu untersuchen, eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen; die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfaltigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind vom Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Versäumt ein Käufer die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

10.4 Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mangelanzeige begründet ist, ist IPC2U berechtigt, nach ihrer Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. Das Recht zur Nachbesserung hat IPC2U beim Kauf nicht, wenn und soweit der Käufer Rückgriffansprüche gemäß den §§ 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB geltend macht. IPC2U ist verpflichtet, ihr Wahlrecht spätestens zehn Tage nach Zugang der formgerechten Mängelanzeige auszuüben. Andernfalls geht es auf den Käufer über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) bzw., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Schadenersatz zu verlangen. Die Kosten einer Fehlerüberprüfung fallen dem Käufer zur Last, wenn IPC2U nachweist, dass der von dem Käufer gerügte Mangel nicht vorgelegen hat.

10.5 Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach der Gefahrtragung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10.6 Gewährleistungsansprüche sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Ware weiterverarbeitet hat oder Reparaturen von anderen Personen als von IPC2U anerkanntem Personal vornehmen ließ, es sei denn, diese Reparaturen werden mit schriftlichen Einverständnis von IPC2U vorgenommen. Gewährleistungs- und Garantiezusagen, die mit den Bedingungen dieser Gewährleistungsregeln unvereinbar sind oder im Widerspruch stehen, sind für IPC2U nicht bindend, wenn sie nicht schriftlich von IPC2U bestätigt werden.

10.7 Der Käufer darf nach Erkennen eines Mangels keine Änderungen an den gelieferten Waren und/oder ausgeführten Leistungen vornehmen oder die Nachbesserung, ohne dass IPC2U hiermit in Verzug ist, selbst vornehmen. Andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

10.8 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schaden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

10.9 Der Kunde ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Produkt bzw. den defekten Teil auf eigene Kosten und Gefahr verbunden mit einer detaillierten Fehlerbeschreibung, Angabe der Modellnummer sowie einer Kopie des Lieferscheins bzw. der Rechnung an die IPC2U GmbH einzusenden. Kommt der Kunde der vorstehenden Verpflichtung nur unvollständig nach, hat die IPC2U GmbH das Recht, die Annahme zu verweigern und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden.

11. Schadensersatz

11.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer 7 hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

11.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.

11.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.4 Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.

11.5 Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

11.6 Die Abtretung der in Ziffern 7 und 8 geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

12. Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für die Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.

12.2 Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Entsorgung von Elektro-Altgeräten

13.1 Gem. §10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG vereinbaren Käufer und IPC2U, dass der Käufer die Pflichten eines Herstellers gem. §10 Abs. 2 Satz 1 ElektroG für Altgeräte anderer Nutzer als derer professioneller Geräte übernimmt, sofern zwischen Käufer und IPC2U keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen nach 9.2 getroffen wurden. Der Käufer wird, sobald er das Gerät weitergibt, für eine zumutbare Möglichkeit der Rücknahme sorgen und das Gerät im Übrigen auf eigene Kosten nach §11 ElektroG behandeln und nach §12 ElektroG entsorgen. Der Käufer hält IPC2U insoweit von allen Pflichten nach dem ElektroG gegenüber Behörden und gegenüber Dritten frei. Ansprüche aus dieser Vereinbarung verjähren frühestens 30 Jahre nach Übergabe des Gerätes.

13.2 Gegen Zahlung eines Pauschalbetrages durch den Käufer verpflichtet sich IPC2U, Geräte, die unter das Elektrogesetz fallen, nach Nutzungsende kostenlos in Langenhagen zurück zu nehmen und gem. §12 ElektroG fachgerecht zu entsorgen. Es ist vom Käufer auszuschließen, dass Geräte, die unter den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, nicht – sofern nicht anders mit dem Käufer vereinbart – einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gem. §9 Abs. 2 ElektroG zugeführt werden.

14. Anwendungstechnische Beratung

14.1 Eine vom Auftraggeber gewünschte anwendungstechnische Beratung durch IPC2U erfolgt nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung von gesetzlichen und behördlichen Vorschriften bei der Verwendung der gelieferten Waren ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

14.2 Wenn IPC2U mit Arbeiten an Geräten beauftragt ist, ist jede Haftung für Daten, die auf IPC2U überlassenen Speichermedien gespeichert sind oder solchen Daten, zu denen IPC2U im Rahmen der Durchführung der Arbeiten Zugang hat, ausgeschlossen. Für die erforderliche Datensicherung ist alleine der Auftraggeber zuständig. Dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Tilgung jeglicher offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks Eigentum von IPC2U. IPC2U ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärung geltend zu machen.

15.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die weiter verkaufte Lieferung und auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei der Verbindung oder Vermischung mit Material, das IPC2U nicht gehört, erwirbt IPC2U stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Käufer gilt in diesem Falle insoweit als Verwahrer für IPC2U. Erwirbt IPC2U bei Verbindung mehrerer Sachen kein Eigentum, überträgt der Käufer bereits jetzt IPC2U den entstehenden Miteigentumsanteil.

15.3 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern. Jede andere Verfügung insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum von IPC2U stehenden Lieferung ist unverzüglich IPC2U anzuzeigen. Der Käufer tritt IPC2U schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterverarbeitung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab für den Fall, dass die Lieferung vom Käufer zusammen mit anderen IPC2U nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung.

15.4 Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt bzw. begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen und der Beantragung des Konkurses, eines Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert von IPC2U anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen von IPC2U hat der Käufer unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung einzureichen. Sofern der Wert der von IPC2U gegebenen Sicherung deren Gesamtforderung um 25% übersteigt, verpflichtet sich IPC2U auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe vollständig bezahlter Lieferungen nach Wahl von IPC2U.

15.5 Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht gegenüber IPC2U in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist IPC2U berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Käufer abzuholen. Der Käufer hat kein Recht zum Besitz. IPC2U ist berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung der Forderung des Käufers an IPC2U mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestattet wird, kein Rücktritt vom Vertrag vor.

15.6 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für IPC2U unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebäudlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an IPC2U in Höhe des Faktorenwertes der Ware ab. IPC2U nimmt die Abtretung an.

16. Exportbeschränkungen

16.1 Der Käufer bzw. Abnehmer muss sich der Tatsache bewusst sein, dass der größte Teil der von IPC2U gelieferten Produkte den Exportbeschränkungen der anwendbaren Außenwirtschaftsbestimmungen, insbesondere den so genannten Cocom-Bestimmungen unterliegen und deshalb der Export derartiger Produkte, gleich ob sie im Originalzustand oder eingebaut sind, in Ländern, die derartigen Beschränkungen unterliegen, entweder ganz verboten oder nur mit besonderen behördlichen Genehmigungen erlaubt sind. Der Käufer/Abnehmer verpflichtet sich deshalb, sich strikt an solche Exportbestimmungen zu halten und sorgsam alle notwendigen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen für jeden Fall eines derartigen Exportes einzuholen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Erfüllungsort – soweit gesetzlich zulässig – ist Hannover.

13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäft ergebenden Verbindlichkeiten und für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess ist ausschließlich Hannover, soweit nichts anderes vereinbart ist.

17.3 Die Beziehungen zwischen IPC2U und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD. Die Anwendung der Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen bzw. des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

17.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.


Stand 11/12/2023

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13:37 19.03.2024